Satzung

Satzung des
des Gewerbevereins Glashütten e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Gewerbeverein Glashütten, im Folgenden der „Verein“, ist hauptsächlich, jedoch nicht
ausschließlich eine Vereinigung der Gewerbetreibenden, Selbständigen und freiberuflich
Tätigen aus Glashütten, Oberems und Schloßborn, wobei hierzu v.a. klein- und
mittelständische Unternehmer, Handwerker und handwerksähnliche Unternehmer,
Einzelhändler und Freiberufler zählen. Der Verein umfasst sowohl natürliche als auch
juristische Personen.
1.1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Glashütten e.V.“.
Seine Kurzbezeichnung lautet: „GVG“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 61479 Glashütten. Er wird in das Vereinsregister des
Amtsgerichts von Königstein eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Aufgabe des Vereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder auf örtlicher Ebene zu fördern,
indem er diese Interessen kommuniziert, formuliert, publiziert und vertritt. Der Verein soll
dazu
a) einen ständigen Dialog der Mitglieder untereinander und mit der
Gemeindeverwaltung dem Landratsamt sowie sonstigen Behörden und Ämtern
halten und dort die Interessen der Mitglieder vortragen;
b) einen ständigen Dialog mit der Öffentlichkeit, mit anderen Vereinen und
Organisationen pflegen;
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der
Mitglieder und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam
machen;
d) durch Vortragsveranstaltungen und individuelle Beratung eine Unterstützung der
unternehmerischen Tätigkeit seiner Mitglieder ermöglichen;
e) geeignete Formen der Kommunikation entwickeln; und
f) den Gemeinschaftsgeist durch geselliges Beisammensein pflegen.

§ 3 Mittelverwendung
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins kann der in § 1 genannte Personenkreis werden, wobei auch
eine Firmenmitgliedschaft möglich ist.
4.2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht
dem Bewerber das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die mit
einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt eines Mitglieds aus dem Verein durch Kündigung, wobei die
Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich zu erklären ist;
b) durch Tod des Mitglieds; bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die
Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
c) durch Auflösung des Vereins; oder
d) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein, wobei dieser Ausschluss vom
Vorstand auszusprechen ist bei grober Verletzung dieser Satzung, der Standes und
Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verzug mit einer
Jahresbeitragszahlung mit über 6 Monaten trotz entsprechender Mahnung und
Fristsetzung. Gegen den mit eingeschriebenem Brief zuzustellenden
Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied binnen eines Monats nach
Zugang das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die nach Anhören
der für den Ausschluss maßgebenden Gründe endgültig entscheidet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch
ausstehender Beiträge oder Umlagen. Ein Auseinandersetzungsanspruch am
Vereinsvermögen und den Einrichtungen des Vereins steht dem ausgeschiedenen
Mitglied nicht zu.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Gestaltung des Vereinslebens sind für alle
Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach
Kräften fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles
zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins und
seinen Ideen schadet. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
5.2. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Juristische Personen, vertreten durch ihren jeweiligen Beauftragten, verfügen
nur über eine Stimme. In die Organe des Vereins sind nur natürliche Personen
wählbar.

§ 6 Einnahmen des Vereins; Mitgliedsbeiträge
6.1. Die Einnahmen des Vereins sind die Jahresbeiträge der Mitglieder sowie mögliche
Zuwendungen und Spenden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Gründung beläuft sich der Mitgliedsbeitrag auf
60,-€ (in Worten: sechzig Euro) pro Geschäftsjahr.
2. Die Jahresbeiträge sind jährlich zum 30.6. zu entrichten.
6.4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Schatzmeisters.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch
Beschlussfassung alle gesetzlichen und nach der Satzung bestimmten
Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes fallen.
8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Wahl der Kassenprüfer;
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen;
d) die Änderung der Vereinssatzung;
e) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
f) die Auflösung und Liquidation des Vereins; und
g) die Erarbeitung eines Jahresarbeitsplanes.
8.3 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Geschäftsjahr
statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins einen derartigen schriftlichen Antrag
mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand richten.
8.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden
mindestens 1 (eine) Wochen vor Abhaltung der Versammlung in schriftlicher Form,
unter Angabe der Tagesordnung oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Wenn über
eine Satzungsänderung entschieden oder Vereinsorgane gewählt werden sollen,
beträgt die Einladungsfrist ebenfalls 1 (eine) Wochen. Anträge müssen spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht
werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der
Vorstand.

§ 9 Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
9.1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Außer in den in
Ziffer 9.3. genannten Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch Abstimmung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
9.2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung hat zu
erfolgen, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Gleiches
gilt bei Wahlen zum Vorstand oder der Kassenprüfer, sobald ein kandidierendes
Mitglied dies verlangt.
9.3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
9.4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
1. oder dem 2. Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder einem von der
Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied
erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle.
9.5. Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in
einem schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder dem
schriftlichen Beschlussverfahren zustimmen.

§ 10 Vorstand
10.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
– dem 1. Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer;
– dem 2. Vorsitzenden;
– dem Schatzmeister;
– dem Schriftführer und
– dem Pressewart
10.2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei Mitglieder dieses geschäftsführenden Vorstandes
gemeinsam vertreten.
10.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
10.4. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
10.5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
Insbesondere haben im Einzelnen
a) der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, zu Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten;
b) der Schriftführer die Protokolle in den Versammlungen und Sitzungen zu führen;
und
c) der Schatzmeister die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu
führen. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung
jährlich eine Jahresabrechnung vorzulegen, wobei die Jahresabrechnung den
Kassenprüfern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der
über die Entlastung des Schatzmeisters zu beschließen ist, vorzuliegen hat.
d) der Pressewart den Vorstand bei der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.
10.6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 11 Kassenprüfung
Die Jahresabrechnung des Schatzmeisters (s. Ziffer 10.5.) ist von zwei Kassenprüfern zu
prüfen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfer stellen ihr
Prüfungsergebnis auf der Mitgliederversammlung vor, damit diese über die Entlastung des
Vorstands und des Schatzmeisters beschließen kann.

§ 12 Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung von
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei für die
Beschlussfähigkeit mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Die
Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so
ist mit einer Frist von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese zweite außerordentliche Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
12.2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das
Vermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung
für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung,
deren entsprechende Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

§ 13 Sonstiges
13.1. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den 1. Vorsitzenden und den 2.
Vorsitzenden, etwaige Änderungen und Ergänzungen der Satzung namens der
Mitgliederversammlung vorzunehmen, um Beanstandung des Registergerichts oder
des Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beheben, die zur
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und/oder zur Erlangung der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich oder notwendig sind, und befreit sie
von den Beschränkungen des § 181 BGB.
13.2. Diese Berichtigungsvollmacht erlischt automatisch mit der Eintragung des Vereins in
das Vereinsregister und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
Finanzamt.
13.3. Soweit diese Satzung die Schriftform vorsieht (s. insbesondere in Ziffern 8.2., 8.3.
und 9.5.), wird dieses Formerfordernis auch durch das Versenden einer Email erfüllt.